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V E R E I N S S A T Z U N G
Fassung vom 21.09.1998
Satzung des Reit- und Fahrvereins Emsbüren e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Emsbüren e.V. mit Sitz in Emsbüren ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Lingen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Emsland, des Landesverbandes der Reit- und Fahrverein in Weser-Ems und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der RV bezweckt:
- die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbe-sondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport- und Tierschutzes.
- die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband.
- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976
(BGBI I s. 613), er enthält sich parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeiten.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten:
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Kreisreiterverbände, der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtig ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wort Laut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
-die Wahl des Vorstandes,
-die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
-die Jahresrechnung
-die Entlastung des Vorstandes
-die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
-die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
-die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 Satz 5, 4 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der stellvertretende Geschäftsführer
- der Pressewart
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
- Schriftführer
- Kassenwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dies der Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Rechtsordnung
- Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bstandteil der LPO.
- Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein; zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
- Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
- Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung geregelt.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
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